Cyber Resilience Act

Pflichten, Fristen und Praxisleitfaden

IT-Sicherheit und Compliance

Inhaltsverzeichnis

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Annika Geisler

Business- & IT-Consultant

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist eine EU-Verordnung, die verbindliche Mindestanforderungen an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen festlegt und Hersteller, Importeure sowie Händler entlang des gesamten Produktlebenszyklus in die Verantwortung nimmt. Dieser Praxisleitfaden zeigt, welche Unternehmen und Produkte betroffen sind, welche Pflichten Hersteller erfüllen müssen und wie sich die CRA-Anforderungen Schritt für Schritt in der Praxis umsetzen lassen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Der CRA betrifft nahezu alle vernetzten Hardware- und Softwareprodukte, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
  • Hersteller, Importeure und Händler tragen Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen.
  • Hersteller bleiben auch für zugekaufte Komponenten und Softwarebibliotheken mitverantwortlich.
  • Security by Design, Schwachstellenmanagement und regelmäßige Sicherheitsupdates werden zu zentralen Produktanforderungen.
  • Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle müssen gemeldet werden – eine initiale Meldung ist innerhalb von 24 Stunden vorgesehen.
  • Ab dem 11. Dezember 2027 dürfen nur noch CRA-konforme Produkte neu auf den EU-Markt gebracht werden; die Meldepflichten gelten bereits ab dem 11. September 2026.

Was ist der Cyber Resilience Act (CRA)?

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist die erste europäische Verordnung, die verbindliche Mindestforderungen an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen festlegt, die auf dem EU-Markt erhältlich sind. Der CRA gilt für alle Produkte mit digitalen Elementen, die in der EU hergestellt, importiert oder vertrieben werden und die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit bereitgestellt werden.

Der Cyber Resilience Act verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, vernetzte Produkte über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg sicher zu gestalten und zu betreiben. Ziel ist es, systemische Cybersicherheitsrisiken im EU‑Binnenmarkt zu reduzieren und die Verantwortung klar entlang der Lieferkette zuzuordnen.

Der CRA ist seit Ende 2024 in Kraft. Ab 11.09.2026 gelten Meldepflichten für ausgenutzte Schwachstellen und ab 11.12.2027 sind nur noch CRA‑konforme Produkte erlaubt.

Cyber Resilience Act

Praxisleitfaden für Hersteller

Der Leitfaden hilft Unternehmen dabei, den Cyber Resilience Act zu verstehen und relevante Schritte umzusetzen. Er schafft erste Orientierung zu Unternehmensrolle, betroffenen Produkten und notwendigen Maßnahmen. Gratis und ohne Eingabe von Daten!

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Welche Produkte fallen unter den Cyber Resilience Act?

Unter den Cyber Resilience Act fallen Softwareprodukte und Produkte mit digitalen Elementen, die neu auf dem EU‑Markt in Verkehr gebracht oder wesentlich geändert werden. Für bereits in Verkehr gebrachte Produkte gelten insbesondere die Meldepflichten für Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle.

Ausgenommen ist Open‑Source‑Software, die nicht im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bestimmte Produkte, für die spezielle unionsrechtliche Regelungen gelten, sowie weitere konkret geregelte Ausnahmen nach Art. 2 CRA. 

Damit gilt der CRA für eine breite Palette von Produkten. Hier ein paar Beispiele:

  • Vernetzte Verbraucherprodukte wie Smart‑Home‑Geräte (z. B. intelligente Thermostate, vernetzte Lampen, smarte Steckdosen) oder Router, Babyphone-Systeme, smarte Türschlösser und Alarmsysteme.
  • Softwareprodukte wie Betriebssysteme und Firmware, Standalone‑Software oder Steuerungs‑ und Konfigurationssoftware.
  • Industrielle und gewerbliche Produkte wie Maschinen oder Anlagen mit Netzwerkschnittstelle, SPS, Gateways als Hardwareprodukte mit digitalen Elementen, netzwerkfähige Sensoren, Tools zur Programmierung von FPGAs.

 

Eine Auflistung verschiedener Produkte mit digitalen Elementen kann den Anhängen II und III des CRA entnommen werden.

Welche Unternehmen sind vom Cyber Resilience Act betroffen?

Der CRA ist nicht nur für Hersteller, sondern für die gesamte Lieferkette und alle Akteure im digitalen Produktmarkt in der EU von Bedeutung. Vom Cyber Resilience Act betroffen sind:

  • Hersteller von digitalen Produkten: Unternehmen, die Hardware und Software mit digitalen Elementen entwickeln und herstellen, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den neuen Cybersicherheitsanforderungen entsprechen.
  • Distributoren und Händler: Unternehmen, die digitale Produkte innerhalb der EU vertreiben, müssen überprüfen, ob die von ihnen verkauften Produkte den Vorgaben entsprechen. Sie sind verpflichtet, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten.
  • Importeure: Firmen, die digitale Produkte aus Nicht-EU-Ländern importieren, sind verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen und müssen sicherstellen, dass importierte Produkte die vorgeschriebenen Sicherheitsstandards erfüllen.
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Wer gilt unter dem Cyber Resilience Act als Hersteller?

Da Hersteller die tatsächliche Entscheidungs- und Produktverantwortung tragen, stehen sie im Mittelpunkt der Pflichten nach dem Cyber Resilience Act. Laut CRA ist ein Hersteller „eine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich“.

Mit anderen Worten ist ein Hersteller ein Unternehmen, das digitale Produkte selbst herstellt oder herstellen lässt und sie unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke anbietet. Dabei ist es egal, ob das Produkt verkauft wird, ob damit indirekt Geld verdient wird oder ob es kostenlos abgegeben wird.

Sind Hersteller auch verantwortlich, wenn sie zugekaufte Komponenten nutzen?

Hersteller sind für alle eingebauten Teile mitverantwortlich. Das heißt, wenn ein Hersteller fremde Komponenten nutzt z. B. Software‑Bibliotheken, Module oder Open‑Source‑Software, dann muss er prüfen, ob diese sicher sind, auch wenn die Komponenten kostenlos sind, sie Open Source sind, oder sie nicht selbst auf dem Markt angeboten wurden. Ein Hersteller kann sich also nicht darauf berufen, dass die Komponente von jemand anderem stammt.

Hersteller sollten ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, indem sie bei der Integration von Drittkomponenten die gebotene Sorgfalt walten lassen und deren Cybersicherheitsrisiken angemessen bewerten. Wie gründlich geprüft werden muss, hängt davon ab, wie riskant die Komponente ist. Je höher das Sicherheitsrisiko, desto sorgfältiger muss der Hersteller vorgehen.

Typische Prüfungen sind zum Beispiel:

  • Gibt es einen Nachweis, dass die Komponente den CRA‑Vorgaben entspricht (z. B. CE‑Kennzeichnung)?
  • Wird die Komponente regelmäßig mit Sicherheitsupdates versorgt?
  • Sind bekannte Schwachstellen der Komponente bewertet und insbesondere bekannte ausnutzbare Schwachstellen angemessen behandelt?
  • Falls nötig: eigene Sicherheitsprüfungen durchführen

Was ist Schritt-für-Schritt zu tun, wenn Sie als Hersteller betroffen sind?

Zu den Mindestanforderungen für Hersteller gehört die verpflichtende Beachtung von Cybersicherheitsmaßnahmen während des gesamten Produktlebenszyklus – einschließlich Planung, Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Wartung. Was Schritt-für-Schritt zu tun ist, ist im Folgenden erklärt:

1. Produktkategorie der betroffenen Produkte bestimmen

Für betroffene Produkte ist zu prüfen, ob sie als wichtiges Produkt der Klasse I oder II gemäß Anhang III oder als kritisches Produkt gemäß Anhang IV des CRA einzustufen sind. Produkte, die keiner dieser Kategorien zugeordnet sind, unterliegen den allgemeinen Anforderungen des CRA. Gerade für sie ändert sich daher das Konformitätsbewertungsverfahren, weil sie potenzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie öffentliche Sicherheit haben können.

  • Kritische Produkte: z. B. Hardwaregeräte mit Sicherheitsboxen, Smart-Meter-Gateways und Chipkarten
  • Wichtige Produkte Klasse 2: z. B. Firewalls, manipulationssichere Mikroprozessoren, manipulationssichere Mikrocontroller
  • Wichtige Produkte Klasse 1: z. B. Passwortmanager, Sprachassistenten im Smarthome, Spielzeug mit Internetverbindung, Betriebssysteme
  • Sonstige Produkte mit digitalen Elementen (häufig vereinfachend als „Standardprodukte” bezeichnet): z. B. Smartphones, Steuererklärungssoftware, Saugroboter, AirTag.


Die Beispiele dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Maßgeblich für die rechtliche Einstufung sind ausschließlich die Produktkategorien in Anhang III und IV des CRA.

2. Konformitätserklärung erstellen

Eine Konformitätserklärung wird benötigt, um nachzuweisen, dass das Produkt alle Anforderungen des CRA erfüllt. Welches Konformitätsbewertungsverfahren in Frage kommt, hängt von der Produktkategorie ab – wie in Schritt 1 beschrieben. Bei den meisten Produkten ist dies eine Selbstbewertung des Herstellers, bei wenigen eine Bewertung durch eine notifizierte Drittstelle. Hersteller stellen die EU‑Konformitätserklärung aus, nachdem alle einschlägigen Anforderungen erfüllt und dokumentiert wurden.

3. Sicherheitsvorfälle melden

Hersteller sind verpflichtet:

  • aktiv ausgenutzte Schwachstellen unverzüglich zu melden,
  • schwere Sicherheitsvorfälle zu melden, die einen Einfluss auf die Sicherheit des Produkts haben,
  • Meldungen über die dafür vorgesehene einheitliche Meldeplattform vorzunehmen.


Diese Pflicht gilt auch für bereits in Verkehr gebrachte Produkte.

Bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen und schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen mit Auswirkung auf die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen muss innerhalb von 24 Stunden eine Frühwarnung erfolgen. Innerhalb von 72 Stunden ist eine vollständige Meldung nachzureichen, anschließend folgt der jeweils vorgesehene Abschlussbericht. Die Meldung erfolgt über die neue zentrale Meldeplattform, die durch die europäische IT-Sicherheitsbehörde ENISA etabliert wird.

4. Regelmäßige Updates

Während des gesamten Supportzeitraum müssen für den Endanwender Sicherheitsupdates zur Verfügung gestellt und Schwachstellen gemanagt werden. Hersteller müssen Nutzern klare Informationen über den Update‑ und Supportzeitraum offenlegen. Der Unterstützungszeitraum muss die erwartete Nutzungsdauer des Produkts widerspiegeln und beträgt grundsätzlich mindestens fünf Jahre. Wird erwartet, dass das Produkt weniger als fünf Jahre genutzt wird, kann der Unterstützungszeitraum dieser kürzeren Nutzungsdauer entsprechen. Die Dauer darf nicht unangemessen kurz sein und ist den Nutzern transparent mitzuteilen.

5. Dokumentation und Anleitung

Hersteller müssen Nutzern klare Informationen zur sicheren Nutzung bereitstellen und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus verlangt der CRA die Erstellung einer Software Bill of Materials (SBOM). Die SBOM beschreibt, welche Komponenten im Produkt benutzt werden. Die SBOM ist eine zentrale Grundlage für Schwachstellenmanagement, Incident Response und Marktüberwachung. Der CRA schreibt das Erstellen einer SBOM vor, sie muss jedoch nicht veröffentlicht werden.

6. Security by Design

Bereits während der Produktentwicklung sollten die Anforderungen des CRA berücksichtigt und die verpflichtende Behandlung von Schwachstellen der Produkte betrachtet werden.

Vernetzte Produkte müssen im Hinblick auf Cybersicherheit konzipiert werden, zum Beispiel indem sichergestellt wird, dass die mit dem Produkt gespeicherten oder übertragenen Daten verschlüsselt sind. Die Standardeinstellungen vernetzter Produkte müssen zur Erhöhung deren Sicherheit beitragen, zum Beispiel durch das Verbot schwacher Standardpasswörter oder durch die automatische Installation von Sicherheitsupdates.

Der Beleg dafür, dass ein Produkt im Sinne der Verordnung sicher entwickelt wurde, ist die technische Dokumentation. Sie muss bei Markteinführung vollständig vorliegen und auf Anforderung der Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

Produkte mit digitalen Elementen, die dem CRA unterliegen, müssen vor dem Inverkehrbringen die erforderliche Konformitätsbewertung durchlaufen und mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.

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Wie hoch können Bußgelder ausfallen?

Der Cyber Resilience Act sieht je nach Art des Verstoßes unterschiedliche Geldbußen vor. Bei Verstößen gegen grundlegende Sicherheitsanforderungen können Strafen von bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden.

Für die Verletzung formaler oder organisatorischer Pflichten drohen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des Umsatzes, während Falschangaben gegenüber Behörden mit bis zu 5 Millionen Euro oder 1 Prozent des Umsatzes sanktioniert werden können.

Bei der konkreten Höhe berücksichtigen die zuständigen Behörden unter anderem:

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes
  • Auswirkungen des Verstoßes
  • frühere Sanktionen
  • Größe des Unternehmens (inkl. besondere Berücksichtigung von KMU und Start-ups)

Wie priorisieren Hersteller Maßnahmen richtig?

Betroffene Unternehmen können Maßnahmen richtig priorisieren, indem sie:

  • sich an den höchst sanktionierten Pflichten orientieren,
  • das Risiko ihrer Produkte bewerten,
  • den Produktlebenszyklus berücksichtigen,
  • bekannte Schwachstellen bevorzugt behandeln und
  • strukturell wirksame Maßnahmen zuerst umsetzen.

Fazit

Der Cyber Resilience Act macht Cybersicherheit zu einer verbindlichen Anforderung über den gesamten Lebenszyklus digitaler Produkte hinweg. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig ihre betroffenen Produkte identifizieren, Produktkategorien und Konformitätsverfahren bestimmen sowie Prozesse für Updates, Schwachstellenmanagement, Meldungen und Dokumentation etablieren. Wer die CRA-Anforderungen strukturiert in Entwicklung, Lieferkette und bestehende Compliance-Prozesse integriert, schafft die Grundlage für eine rechtzeitige Umsetzung.

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Häufige Fragen und Antworten

Was ist der Cyber Resilience Act?

Der CRA ist eine EU-Verordnung, die verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen festlegt.

Der CRA ist seit Ende 2024 in Kraft. Meldepflichten greifen ab dem 11. September 2026, die vollständigen Produktanforderungen ab dem 11. Dezember 2027.

Betroffen sind insbesondere Hersteller, Importeure sowie Distributoren und Händler digitaler Produkte.

Grundsätzlich erfasst der CRA Hardware und Software mit digitalen Elementen, die neu auf dem EU-Markt bereitgestellt oder wesentlich geändert werden.

Ja. Hersteller tragen auch Verantwortung für integrierte Komponenten wie Softwarebibliotheken, Module oder Open-Source-Komponenten und müssen deren Sicherheitsrisiken angemessen prüfen.

Hersteller müssen Sicherheitsupdates während des vorgesehenen Supportzeitraums bereitstellen und diesen gegenüber den Nutzern transparent kommunizieren. Laut Leitfaden gilt grundsätzlich die erwartete Produktlebensdauer, mindestens jedoch fünf Jahre.

Ja. Der CRA verlangt die Erstellung einer SBOM als Grundlage für Schwachstellenmanagement, Incident Response und Marktüberwachung; veröffentlicht werden muss sie jedoch nicht.

Je nach Verstoß können Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des Umsatzes verhängt werden.

Unternehmen sollten zunächst prüfen, ob ihre Produkte unter den CRA fallen, die jeweiligen Risikoklassen bestimmen und Verantwortlichkeiten festlegen. Anschließend sollten sie bestehende Entwicklungs-, Update-, Schwachstellen- und Meldeprozesse auf CRA-Konformität prüfen sowie technische Dokumentation, SBOM und Lieferantenanforderungen systematisch vorbereiten.

Unser CRA Praxisleitfaden hilft bei den nächsten Schritten.

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